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Der Pfälzer Wald ist natürlich kein “rechtsfreier Raum”, sondern es gelten hier die einschlägigen Bundes- und Landesgesetze. Im Anschluss sind -ohne rechtliche Wertung und insbesondere ohne Kommentar- die entsprechenden Vorschriften und Paragraphen als Diskussionsgrundlage aufgeführt.

Bitte immmer beachten: Gesetze und Verordnungen sind, auch wenn sie auf den ersten Blick so aussehen, keine Prosa, sondern juristische Fachtexte, die der Interpretation bedürfen.

Stand: 05.12.2021.

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Landeswaldgesetz LWaldG

Grundsätzlich gilt:

§ 22 Betreten, Reiten, Befahren

(1) Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Neue Sorgfaltspflichten oder Verkehrssicherungspflichten der Waldbesitzenden werden hierdurch nicht begründet. […]

(4) Nur mit Zustimmung der Waldbesitzenden sind insbesondere zulässig:
[…]
3. das Zelten im Wald,
[…]

§ 24 Waldbrandschutz

(1) Alle sind verpflichtet, bei der Verhütung und Bekämpfung von Waldbränden mitzuwirken und Anordnungen des Forstamtes zu befolgen.

(2) Im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald darf nur mit Genehmigung des Forstamtes Feuer angezündet und unterhalten oder offenes Licht gebraucht werden.

[…]

(4) Im Wald darf nicht geraucht werden. Brennende oder glimmende Gegenstände dürfen im Wald und in einem Abstand von weniger als 100 Metern vom Wald nicht weggeworfen oder sonst unvorsichtig gehandhabt werden.

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - Grundlagen

§28 Naturdenkmäler

  1. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit.

(2). Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, sind nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.

§30 Gesetzlich geschützte Biotope

(2) Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung folgender Biotope führen können, sind verboten:
[…]
5. offene Felsbildungen, Höhlen sowie naturnahe Stollen, ….
[…]

Landesnaturschutzgesetz LNatSchG :

§15 Gesetzlich geschützte Biotope (Ergänzung zu und Abweichung von § 30 Abs. 2 und 3 BNatSchG)

(1) Weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne des § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG sind:

  1. Felsflurkomplexe

§37 Ordnungswidrigkeiten (Ergänzung zu § 69 BNatSchG )

  1. entgegen § 15 Abs. 2 ein in § 15 Abs. 1 oder in § 30 Abs. 2 BNatSchG genanntes Biotop beseitigt, zerstört, beschädigt oder dessen charakteristischen Zustand verändert,…

§ 24 Nestschutz

  1. Zum Schutz von Schwarzstorch, Fischadler, Baum- und Wanderfalke, Uhu, Weihen, Rotmilan, Schwarzmilan, Wespenbussard und Eisvogel sind in der Zeit vom 1. März bis zum 31. Juli eines Jahres verboten:
    1. das Aufsuchen, Filmen, Fotografieren und ähnliche Handlungen, die die Fortpflanzung oder Aufzucht beeinträchtigen können

Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG - Vogelschutz

§ 44 „Horst-Schutz“

Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,

§ 44 „Störungsverbot“

  1. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,

§ 69 „Bußgeldvorschriften“

Ordnungswidrig handelt, wer

  • entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 2 ein wild lebendes Tier erheblich stört,
  • entgegen § 44 Absatz 1 Nummer 3 eine Fortpflanzungs- oder Ruhestätte aus der Natur entnimmt, beschädigt oder zerstört
  • Es wird keine Unterscheidung nach „wissentlich“, „vorsätzlich“, „fahrlässig“ o. ä. getroffen

Verordnung Biospärenreservat - BRPfälzerwaldV RP

§ 4 Schutzzweck

(1) Schutzzweck des Biosphärenreservats Pfälzerwald ist es, das Gebiet einheitlich so zu entwickeln und zu schützen, dass die biologische Vielfalt erhalten oder wiederhergestellt und eine nachhaltige Nutzung gewährleistet wird. Dabei sind die ökologischen, ökonomischen und sozialen Aspekte zu berücksichtigen. Der Schutzzweck umfasst insbesondere

[…]

  1. die Erhaltung und Entwicklung dieser Mittelgebirgslandschaft für die dortigen Lebens- und Arbeitsbedingungen, die Erholung, das Naturerleben und einen nachhaltigen Tourismus,

[…]

(2) Schutzzweck ist es auch, einen günstigen Erhaltungszustand der Arten und Lebensraumtypen der besonderen Schutzgebiete nach § 17 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 LNatSchG und der europäischen Vogelschutzgebiete nach § 17 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 LNatSchG, die im Gebiet des Biosphärenreservats ganz oder teilweise liegen, zu erhalten oder wiederherzustellen.

(3) Besonderer Schutzzweck der Kernzonen ist es, einen vom Menschen weitestgehend unbeeinflussten Ablauf der natürlichen Prozesse zu gewährleisten und hierüber die Eigendynamik natürlicher oder naturnaher Ökosysteme einschließlich der Böden und Gesteine sowie der sich daraus ergebenden Vielfalt an Lebensräumen, Tieren und Pflanzen auf Dauer zu schützen.

§ 7 Schutzbestimmungen

(1) Alle Handlungen, die zu erheblichen Beeinträchtigungen des Schutzzwecks führen können, bedürfen einer vorherigen Genehmigung durch die zuständige Naturschutzbehörde. Dazu gehören insbesondere

  1. Neu- oder Ausbaumaßnahmen im Straßen- und Wegebau sowie von Verkehrsanlagen für schienengebundene Fahrzeuge durchzuführen,
  2. außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen und Plätze mit Kraftfahrzeugen zu fahren oder zu parken,
  3. auf anderen als den hierfür behördlich zugelassenen Plätzen zu lagern, zu zelten, Wohnwagen oder Wohnmobile aufzustellen,
  4. im Außenbereich bedeutsame Landschaftsbestandteile wie Feldgehölze, Teiche, Rohr- oder Riedbestände, Felsen oder Trockenrasen, auch im Bereich von Kulturdenkmalen, zu beseitigen oder zu beschädigen, Dauergrünland umzubrechen, Flächen erstmals aufzuforsten oder Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen anzulegen, […]
  5. Inschriften, Plakate, Markierungen, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen, soweit diese nicht ausschließlich Ortshinweise, Hinweise auf Wohnstätten oder mit der oberen Naturschutzbehörde abgestimmt Markierungen von Wander-, Rad- oder Reitwegen darstellen oder auf den Schutz des Biosphärenreservats hinweisen.

Luftverkehrs-Ordnung LuftVO

§ 21h Regelungen für den Betrieb von unbemannten Fluggeräten in geografischen Gebieten nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/947

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Änderungshistorie

2022-12-05: Links aktualisiert, Formatierungen leicht ergänzt